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Entwarnung: Krankenversicherungspflicht nur für "Gastarbeiter"?

Mail von RA’in Gülay Kaman Kaplan
Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland, Deutsches Generalkonsulat Izmir, Zweigstelle Bodrum, vom 14.2.2012:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich der Krankenversicherungspflicht für Ausländer wurde am 13. Februar 2012 eine ÄNDERUNG eingeführt,
welche wir Ihnen gerne weiterleiten möchten:

Am 01.01.2012 ist in der Türkei das Gesetz über die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Kraft getreten. Für nicht in der Türkei gemeldete Personen ergeben sich daraus keine Änderungen. Dauerhaft in der Türkei lebenden Ausländer können der türkischen gesetzlichen Versicherung beitreten, wenn sie seit mindestens einem Jahr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Personen, die der Versicherung beitreten wollen, sollten bis Ende Februar 2012 entsprechende Schritte unternehmen. Bei verspäteter Anmeldung wird ein Bußgeld i.H.v. 850,00 TL fällig. Personen, die seit weniger als einem Jahr in der Türkei gemeldet sind, können nach Vollendung des ersten Jahres ebenfalls der Versicherung beitreten.

Diese Information wurde gestern am späten Nachmittag auf der jeweiligen Homepage der Deutschen Botschaft unter www.ankara.diplo.de und des Generalkonsulates Izmir unter www.izmir.diplo.de
veröffentlicht.



Die ursprünglich verbreitete Gesetzesentscheidung war Anfang Januar noch so formuliert worden:

Gemäß SGK Gesetz Nr. 5510 vom 31.05.2006, geändert mit Gesetz Nr. 5997 vom 16.06.2010, ist die allgemeine Krankenversicherungspflicht am 01.01.2012 in Kraft getreten.

Hiervon sind alle in der Türkei dauerhaft wohnhaften Personen betroffen. Dabei wird nicht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, sondern auf den Wohnsitz.

Grundsätzlich wird die allgemeine Krankenversicherung durch Registrierung bei der örtlich zuständigen SGK-Stelle aktiviert. Notwendig hierzu ist eine gültige Identifizierungsnummer als türkischer Staatsangehöriger oder Ausländer (= T.C. Kimlik oder Yabanci Kimlik Numarasi). Die ID-Nummern können über das Internet (=nvi.gov.tr) in Erfahrung gebracht werden.

Das o.a. Gesetz soll in Teilen die Vorschriften über die Yesil Kart ablösen und ist daher gemeinnützig orientiert. Im Umlauf befindliche Yesil Kartlar
bleiben jedoch bis zum Ende dieses Jahres noch gültig.

Gem. Art. 66 ff. des o.a. Gesetzes sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung für Ausländer folgende:

- Gegenseitigkeit mit dem Heimatstaat durch ein internationales/ bilaterales Abkommen
- Bescheinigung, daß im Heimatstaat keine Krankenversicherung vorliegt
- Mindestens ein Jahr legaler Aufenthalt in der Türkei
- Registrierung bei den örtlich zuständigen SGK-Stellen

Die SGK hat die allgemeinen Nüfus-Daten erhalten, darunter auch die der Ausländer, die seit einem Jahr (legal) in der Türkei sind.

Diese werden/ wurden von der SGK automatisch angeschrieben und darauf hingewiesen, daß auch sie grundsätzlich der seit Anfang des Jahres geltenden Versicherungspflicht unterliegen und sie dafür Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen. Im Schreiben enthalten sind nach Angaben der SGK auch weitere Hinweise zum Verfahren.

Wer von der Versicherungspflicht entbunden werden will, muss nachweisen, dass er im Ausland bereits krankenversichert ist.

Wer von der Beitragspflicht entbunden werden will, muss nachweisen, dass er über kein oder geringes Einkommen verfügt

Bedauerlicherweise sind diese Angaben derzeit unschlüssig, da mit Beamten der SGK geführte Telefonate keine detaillierte Auskünfte ermöglicht haben. Zudem hat die Deutsche Botschaft in Ankara diese Woche einen Besprechungstermin mit der Zentrale der SGK (Sosyal Güvenlik Kurumu), sodass wir Ihnen, sobald uns detaillierte Informationen vorliegen, diese weiterleiten werden.

Mit freundlichem Gruß
RA’in Gülay Kaman Kaplan
Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland
Provinz Mugla.

Kommentar dazu:



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Krankenversicherungsregel Türkei für Ausländer

Othmar Karschulin, 20.02.2012
Waren jetzt bei der SGK in Marmaris und haben dort Anträge auf Befreiung von der SGK-Pflichtversicherung abgegeben, da wir in der Türkei privat versichert sind. Kommentar des Filialleiters: "Von mir aus, kommt aber dann nicht Euch zu beschweren, wenn es vielleicht Ärger gib.t"

Claus Hubmer, 17.02.2012
Heute SGK in Bodrum aufgesucht. Chaos. Da wir ein Ikamet (Aufenthaltsgenehmigung) haben, sind wir für die SGK länger als ein Jahr hier, also müssten wir TL 213,- mtl. zahlen. Unserer Hinweis, dass wir in Deutschland privat versichert sind und nie 1 Jahr lang hier bleiben, zählte nicht. Sie zahlen nicht, dann reisen sie auch nicht aus!!!! In der Kanzlei Kaplan wurde uns geholfen. Versicherung ist eine Kannlösung - also immer locker bleiben

Othmar Karschulin, 14.02.2012
Leider entpuppt sich die Geschichte mit der SGK wieder einmal als informativer Dschungelkampf innerhalb der Behörde. Keiner weiß definitiv Bescheid, die Stellungnahmen des SGK-Bosses dringen nicht zu den Filialen durch und das deutsche Generalkonsulat hält sich mit eindeutigen Infos zurück, weil wiedermal nichts sicher ist. Dabei geht es um knapp 3000 TL pro Nase/Jahr, wenn man sich als Ausländer bei der SGK pflichtversichern muss.

Othmar Karschulin, 13.02.2012
Zur für uns wichtigen Krankenversicherung gibt es eine neue Info:
http://www.alaturka.info/de/aktuelle-tuerkei/3700-aktualisierte-regeln-zur-krankenversicherung
Darin heißt es, dass man sich als Ausländer mit einer privaten türkischen KV auch von der allgemeinen Versicherungspflicht der SGK befreien lassen kann.
PS. In deinem Artikel muss es heißen: "Wer von der Beitragspflicht entbunden werden will, muss nachweisen, dass er über kein ODER geringes Einkommen verfügt

Udo Zimmermann, 07.02.2012
Wir waren gestern bei der SGK in Izmir und haben folgendes erfahren: Versicherte Rentner müssen von ihrer Krankenkasse einen Auslandskrankenschein T/A20 beantragen und diesen bei der SGK vorlegen. Dies kann in Izmir wohl auf per Fax an 4890034 erfolgen. Mehr Infos kann man noch hier nachlesen: http://www.alaturka.info/de/aktuelle-tuerkei/3700-aktualisierte-regeln-zur-krankenversicherung


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