Der Insider



include
Neue Gebühren für Eigner von ausländischen Privatyachten*) in der Türkei
5.9.2009

*) ohne Eigner an Bord



Seit 7. August 2009 gelten folgende Kojengebühren für Privatyachten mit ausländischer Flagge, wenn der Eigner nicht an Bord ist bzw. wenn mehr als 4 Eigner im Schiffszertifikat eingetragen sind:


1. Transitlog ausländische Yacht (privat oder Charter)

30 US-$
2. Tranitlog türkische Flagge (privat oder Charter) 10 TL
3. Kojengebühr ausländische Privatyacht ohne Eigner Koje*) x 50 US-$
4. Kojengebühr ausländische Privatyacht mit mehr als 4 Eignern Koje*) x 100 US-$
5. Kojengebühr ausländische Yacht ohne offizielle Charterlizenz des Tourismus
    Ministeriums in Ankara
Koje*) x 150 US-$
*) Anzahl der Kojen gemäß Flaggenzeritifikat
Mit anderen Worten: Eine Oceanis 440 mit 4 Kabinen und 8 Kojen, die ohne ihren Eigner aus dem Ausland in die Türkei einreist und ein neues Transitlog braucht, zahlt neben der Gebühr für das Transitlog (30 US-$) und den Agenten (klick) zusätzlich eine Kojensteuer für 8 Kojen = 400 US-$, unabhängig davon ob alle Kojen belegt sind oder nicht.

Ob diese Regel zeitlich begrenzt ist und ob sie vor allem türkische Eigner mit ausländischer (amerikansicher) Billigflagge überzeugen soll, das günstige Umflaggangebot anzunehmen, ist zur Zeit noch unklar. Auch ist offen, ob Charteryachten aus dem Ausland (z.B. Griechenland) von dieser Regel betroffen sind, d.h. ob sie entgegen dem Gerücht (klick) in türkischen Gewässern fahren könnten, wenn sie die Kojengebühr von 150 US-$ pro Koje entrichten.

-
Kommentar dazu:



Bitte nicht mehr als 6 Zeilen - der Kommentar wird schnellstens freigeschaltet!

 

Kojengebühr

Jörg Graff, 10.09.2009
So etwas gab es in der Türkei Ende der Achtzigerjahre schon mal. Damals durfte nur zweimal im Jahr für maximal 14 Tage eine Person an Bord mitfahren, die *nicht* der Eignerfamilie angehörte, ansonsten galt das Boot als Charteryacht und man musste 300 US$ Pauschalsteuer bezahlen. Habe ich nur einmal gelöhnt, danach standen meine regelmäßig mitsegelnden Freunde immer formal als Miteigner im Bootsschein.

-
-
Behörden
-